Statuten Hornussergesellschaft Obersteckholz
1. Name und Sitz
Art. 1: Name
Unter dem Namen „Hornussergesellschaft Obersteckholz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Art. 2: Sitz
Sitz der Gesellschaft ist Obersteckholz.
2. Zweck der Gesellschaft
Art. 3: Hornussen
Pflegt das Hornussen aller Alters- und Fähigkeitsstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten.
Art. 4: Kameradschaft
Fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
Art. 5: Mitglied des EHV+OZSHV
Die Hornussergesellschaft Obersteckholz ist Mitglied des Eidgenössischen und des Oberaargauischen-Zentralschweizerischen Hornusserverbandes, deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellt.
Sie unterstützt die Interessen des Eidgenössischen und des Oberaragauischen-Zentralschweizerischen Hornusserverbandes im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Art. 6: neutral
Die Hornussergesellschaft Obersteckholz ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
Art. 7: Mitgliederkategorien
Die Gesellschaft besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
Art. 8: Aktivmitglied
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der Hauptversammlung.
Art. 9: Ehrenmitglied
Als Ehrenmitglieder werden durch die Hauptversammlung Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein ganz ausserordentlich verdient gemacht haben oder 35 Jahre Mitglied der
Gesellschaft sind.
Art. 10: Passivmitglied
Passivmitglieder können Freunde und Gönner der Gesellschaft werden. Passivmitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.
4. Austritte und Ausschlüsse
Art. 11: Austritt
Austrittsbegehren sind schriftlich auf Ende des Jahres an den Präsidenten zu richten. Die Hauptversammlung nimmt den Austritt zur Kenntnis, sofern die Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt sind. Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Leihmaterial ist beim Austritt vollständig und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
Art. 12: Ausschluss
Ausgeschlossen wird, wer trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung die Gesellschaft in der Ehre schädigt, die Interessen nicht wahrt und in unentschuldbarer Weise vernachlässigt oder gegen die
Statuten verstösst.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 13: Interessen der Gesellschaft wahren
Neu eintretende Mitglieder erhalten ein Exemplar der Statuten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Statuten zu beachten, den Gesellschaftsbeschlüssen
nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Art. 14: Jahresbeitrag + Kampfrichter
Die Aktivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Hauptversammlung für das laufende Jahr festgesetzt wird. Die Kampfrichter haben die gleichen Rechte wie
Aktivmitglieder, sie sind jedoch beitragsfrei. Zudem gehen die Auslagen für Zvieri und Festkarten zu Lasten der Gesellschaft. Über allfällige, zusätzliche Entschädigungen für das laufende Jahr
entscheidet jeweils die Hauptversammlung.
6. Organe der Gesellschaft
Art. 15: Organe
Die Vereinsorgane sind:
Art. 16: Hauptversammlung
Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Hauptversammlung. Sie findet jeweils nach Ablauf eines Vereinsjahres statt und ist zuständig für alle Geschäfte, soweit diese nicht in die Kompetenz des
Vorstandes oder von Kommissionen fallen. Traktanden der Hauptversammlung sind:
Art. 17: Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Art. 18: Einladung
Zu den Hauptversammlungen ist schriftlich unter Beilage der Traktandenliste mindestens 4 Wochen vor der Versammlung einzuladen.
Art. 19: Beschlussfähig + Anträge
Jede ordnungsgemäss eingeladene Hauptversammlung ist beschlussfähig. An der Versammlung selbst gestellte Anträge können abschliessend behandelt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden
einverstanden ist. Ansonsten werden solche Anträge durch den Vorstand entgegengenommen.
Art. 20: Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Stimmenmehr. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mehrheit der Mitglieder kann jedoch eine geheime Abstimmung verlangen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 21: Stimmrecht
Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht.
Art. 22: Protokoll
Die Verhandlungen an den Hauptversammlungen werden in einem Protokoll festgehalten, aus dem die Beschlüsse einwandfrei ersichtlich sind.
Art. 23: Vorstand + Amtsdauer
Zur Leitung der Gesellschaft wählt die Hauptversammlung einen Vorstand von 6 - 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Art. 24: Wählbarkeit
In den Vorstand und als Rechnungsrevisor ist jedes Aktiv- und Ehrenmitglied der Gesellschaft wählbar. Das Amt wird ehrenamtlich ausgeführt.
Art. 25:
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach innen und nach aussen.
Art. 26: Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
Art. 27: Freier Betrag
Der Vorstand hat das Recht, über einen jährlichen Betrag von Fr. 500.-- selbständig zu entscheiden.
Art. 28: Präsident
Der Präsident besorgt die Geschäftsleitung, vertritt die Gesellschaft nach aussen, leitet Versammlungen und Sitzungen und führt mit dem Sekretär und dem Kassier rechtsverbindliche Unterschriften.
Er ist zugleich Spielabmacher.
Art. 29: Vizepräsident
Der Vizepräsident hat den Präsidenten bei dessen Abwesenheit oder Verhin-derung vollumfänglich zu vertreten. Er kann vom Vorstand mit speziellen Aufgaben beauftragt werden.
Art. 30: Sekretär
Der Sekretär führt die Versammlungsprotokolle und das Mitgliederverzeich-nis. Er besorgt die Korrespondenz und zeichnet mit dem Präsidenten für die Gesellschaft.
Art. 31: Kassier
Der Kassier führt die Vereinskasse und die Buchhaltung. Er legt der Haupt-versammlung oder auf Beschluss der Gesellschaft auch zu einem anderen Zeitpunkt die Jahresrechnung vor.
Die Einsicht in die Kasse steht den Rechnungsrevisoren und dem Präsidenten jederzeit zu. Für den Zahlungsverkehr hat der Kassier Einzelunterschrift. Die Jahresrechnung hat er vor der
Hauptversammlung den Revisoren zur Prüfung vorzulegen.
Art. 32: Beisitzer
Der Beisitzer kann vom Vorstand mit speziellen Aufgaben betraut werden. Er ist in der Regel gleichzeitig Fahnenträger.
Art. 33: Materialverwalter
Der Materialverwalter betreut und verwaltet das gesamte Material und den Spielplatz der Gesellschaft.
Art. 34: Junghornusserbetreuer
Der Junghornusserbetreuer betreut und fördert die Junghornusser.
Art. 35: Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtszeit der Revisoren beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen einen Revisionsbericht zu Handen der
Hauptversammlung.
7. Finanzen
Art. 36: Einnahmen
Die Einnahmen der Gesellschaft sind:
Art. 37: Ausgaben
Die Ausgaben der Gesellschaft sind:
Art. 38: Vermögen
Das Kapitalvermögen der Gesellschaft ist mündelsicher anzulegen.
Das Hüttli und Einrichtungen sind gegen Brand und Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert versichert.
Art. 39: Haftung
Die Hornussergesellschaft Obersteckholz haftet mit ihrem ganzen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei
strafbaren Handlungen.
8. Archiv
Art. 40: Archivierung
Die Protokolle und Jahresrechnungen, sowie die Kassenbücher und Vermögensrechnungen werden fortlaufend aufbewahrt. Korrespondenzen, Quittungen, Rechnungen und übrige Verbandsakten werden
mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Der Vorstand ist für die sorgfältige Archivierung verantwortlich.
9. Auflösung der Gesellschaft
Art. 41: Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer eigens dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Sie kann jedoch nicht erfolgen, wenn noch 8 Mitglieder für den Fortbestand
einstehen.
Art. 42: Aufbewahrung und Verwaltung des Vermögens:
Bei Auflösung der Gesellschaft sind die Akten und das Gesellschaftsvermögen dem Gemeinderat von Obersteckholz oder dem Oberaargauischen-Zentralschweizerischen Hornusserverband, zuhanden einer
später wieder unter dem Namen „Obersteckholz“ oder „Untersteckholz“ oder „Steckholz“ entstehenden Hornussergesellschaft zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben.
10. Schlussbestimmungen
Art. 43: Statutenänderungen
Statutenänderungen können nur an der Hauptversammlung, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 44: Genehmigung
Diese Statuten sind von der Ordentlichen Hauptversammlung vom 24.01.2003 genehmigt worden.
Art. 45: Gültigkeit
Die bisherigen Statuten sowie alle mit den neuen Statuten in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse werden damit ausser Kraft gesetzt.